Satzung der Deutschen Zollsporthilfe e.V.
Stand: 25. September 2021

Präambel

Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts gleichermaßen offen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die weibliche und die männliche Form sowie das diverse Geschlecht. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

A. Allgemeines

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der am 13.01.2007 gegründete Verein führt den Namen Deutsche Zollsporthilfe e.V., abgekürzt DZSH. In der weiteren Schreibweise wird die Abkürzung verwandt.

2) Die DZSH hat ihren Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 21099 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

1) Der Zweck der DZSH ist die Förderung des Sports.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1.  die Organisation und Ausrichtung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen auf (Bundes-, Landes- und internationaler Ebene)
  2. die Förderung der Teilnahme von Sportlern und Sportlerinnen bei nationalen und internationalen Wettkämpfen, hier insbesondere Behördenwettkämpfe
  3. Sportförderung
  4. Austragung und Unterstützung von Benefizveranstaltungen

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1) Die DZSH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Die DZSH ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die DZSH zu richten. Die Aufnahme in die DZSH ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft dazu verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 - Arten der Mitgliedschaft

1) Die DZSH sieht nachfolgende Mitgliedschaften vor:

  1. Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Ehrenpräsidenten

2) Mitglieder können sämtlichen Angebote/Vergünstigungen der DZSH nutzen. Zudem sind sie berechtigt, am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilzunehmen.

3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zu. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenpräsident kann an allen Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

4) Kein Mitglied hat einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine Ehrung.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss (vgl. § 7)
  3. Tod
  4. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

2) Der Austritt aus der DZSH kann durch schriftliche Erklärung (Kündigung) zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 30.09. erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind der DZSH herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 - Ausschluss aus der DZSH

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung begeht
  2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
  3. der DZSH oder dem Ansehen der DZSH durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung, schadet

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen.

3) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der DZSH ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 - Beiträge, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfest-setzungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, der DZSH Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4) Von Mitgliedern, die der DZSH eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstandene Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6) Fällige Beitragsforderungen können von der DZSH außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 9 - Ordnungsgewalt der DZSH

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

D. Die Organe der DZSH

§ 10 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse

§ 11 - Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ der DZSH ist die Mitgliederversammlung

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Post- oder E-Mail-Adresse aus.

4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs auf eine Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen der Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und das Amt angenommen hat.

11) Alle Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

§ 12 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1.  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme und Genehmigung der Haushaltsplanung
  3. Entgegennahme des Kassenberichtes
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
  6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  7. Wahl des Versammlungsleiters
  8. Wahl des Kassenprüfers
  9. Satzungsänderungen
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten

§ 13 - Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem

  1. Präsidenten
  2. Vizepräsidenten
  3. Schatzmeister
  4. Geschäftsführer
  5. stellv. Geschäftsführer
  6. Sportlichen Leiter
  7. Beisitzer Mitgliederverwaltung

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeiten der Mitarbeiter und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlungen und Durchführung der Beschlüsse
  2. Erstellung des Haushaltsplans
  3. Fertigung eines Geschäftsberichtes
  4. Erstellung des Jahresabschlusses
  5. ordnungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Auswahl und Festlegung der Austragungsorte der Deutschen Zollmeisterschaften
  8. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
  9. kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstandes

3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der:

     a) Präsident
     b) Vizepräsident
     c) sportlicher Leiter
     d) Geschäftsführer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist

5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger kommissarisch bestimmen.

6) Der Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

7) Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telekonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder per Telekonferenz mitwirken. In Telekonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu protokollieren.

8) Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

9) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

10) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 14 - Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand kann aber eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Für den Anspruch muss eine Tätigkeit im ideellen Bereich einschließlich des Zweckbetriebes ausgeübt werden. Tätigkeiten im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift.

2) Der Vorstand kann bei Bedarf, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden können. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufgaben über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden kann.

6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 15 - Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 16 - Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss, nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Geschäftsordnung für den Vorstand
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung Sportveranstaltungen
  4. Geschäftsordnung Sportförderung
  5. Geschäftsordnung Benefizveranstaltungen
  6. Ehrenordnung
  7. Wahlordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 - Ehrenrat

Der Ehrenrat soll den Vorstand bei der Ausübung, der Leitung des Vereins und der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben beratend unterstützen. Eine Entscheidungskompetenz wird dem Ehrenrat nicht zugewiesen. Dem Ehrenrat sollen Personen angehören, die aufgrund ihres besonderen Engagements für die Deutsche Zollsporthilfe e.V. beratend zur Seite stehen können. Der Ehrenrat soll aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Die Ehrenratsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Wiederberufungen sind möglich. Eine Benennung als Ehrenratsmitglied kann vom Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Vorschläge für die Berufung von Ehrenratsmitgliedern unterbreiten. Der Ehrenrat wird vom Ehrenpräsidenten vertreten.

§ 18 - Haftung des Vereins

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen entstanden sind, haftet die Deutsche Zollsporthilfe e.V. nur, wenn einem Organisationsmitglied der Deutschen Zollsporthilfe e.V. oder einer sonstigen Person, die für die Deutsche Zollsporthilfe e.V. nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

§ 19 - Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Deutschen Zollsporthilfe e.V. werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder bei der Deutschen Zollsporthilfe e.V. genutzt, gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

2) Den Organen der Deutschen Zollsporthilfe e.V., allen Mitarbeitern oder sonst für die Deutsche Zollsporthilfe e.V. Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen hinaus.

§ 20 - Auflösung

1) Die Auflösung der Deutschen Zollsporthilfe e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung, der Präsident und der Vizepräsident als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung der Deutschen Zollsporthilfe e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Deutschen Zollsporthilfe e.V. an den „Deutschen Olympischen Sportbund e.V.“

4) Der Präsident hat die Auflösung der Deutschen Zollsporthilfe e.V. dem Vereinsregister mitzuteilen.

§ 21 - Gültigkeit der Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. September 2021 beschlossen.

2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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